Vereinssatzng

 

§ 1 Name und Sitz

 
  Der Verein führt den Namen "Aktionsgemeinschaft Altstadt Wolfenbüttel e. V.". Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Wolfenbüttel.
 
 

§ 2 Zweck des Vereins

 
 
  1. Der Verein hat den Zweck, sich mit Entschiedenheit für die konsequente Erhaltung der historischen Stadt Wolfenbüttel unter dem Eindruck weltweiter Zerstörung historischer Bausubstanz einzusetzen. Der Verein erarbeitet Vorschläge zur Erhaltung und Neubelebung der historischen Altstadt, die der Bedeutung und Einmaligkeit der Stadtanlage entsprechen. Der Verein wirbt in Veranstaltungen und Veröffentlichungen für den Gedanken der Stadterhaltung in Wolfenbüttel und informiert die Öffentlichkeit über die Erfahrungen und Vorbilder aus dem In- und Ausland.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Der Verein darf keine Person durch Vergütung von Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Geschäftsjahr

 
  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 

§ 4 Mitgliedschaft

 
  Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein, die den Gedanken der Erhaltung der historischen Altstadt Wolfenbüttel unterstützen.
 
 

§ 5 Aufnahme der Mitglieder

 
  Die Aufnahme der Mitglieder setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 
  Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.
 
 

§ 7 Beiträge

 
  Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen.
 
 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 
 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen nicht zurück.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag in Rückstand ist. Vor dem Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 9 Finanzielle Mittel des Vereins

 
 

Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

  1. Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder.
  2. Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Unkosten an Mitglieder entscheidet der Vorstand.
 
 

§ 10 Organe des Vereins

 
  Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Aktionsgruppen.
 
 

§ 11 Vorstand

 
 
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens weiteren vier Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
  4. Der Vorsitzende wird bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  5. Alle Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
  8. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach außen allein (§ 26 BGB).
  9. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins im kassentechnischen Sinn und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
  10. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vereins übertragen.
 

§ 12 Mitgliederversammlung

 
 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll vom Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
  2. Der Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sie verlangt.
    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
     
    1. die Wahl (§ 11 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
    3. Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    4. die Festsetzung der Beiträge,
    5. die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand,
    6. die Wahl zweier Rechnungs- und Kassenprüfer,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Auflösung des Vereins.
  3. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anwesenheit der Mitglieder beschlußfähig.
  6. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser an der Teilnahme verhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  7. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstands.
  8. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
  10. Eine Beschlußfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig. § 12, Abs. 6 gilt entsprechend.
 

§ 13 Aktionsgruppen

 
  Auf Vorschlag des Vorstandes können für einzelne Problemkreise Aktionsgruppen gebildet werden. Daran sollten mindestens 5 Mitglieder aktiv mitwirken. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an den Sitzungen der Aktionsgruppen teilzunehmen. Die Arbeitsergebnisse werden allen Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Vorstand bekanntgegeben.
 
 

§ 14 Auflösung des Vereins

 
  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Denkmalpflege in Wolfenbüttel zu verwenden hat.
 
 
Eingetragen unter VR 556 beim Amtsgericht Wolfenbüttel Satzung vom 20.11.1975 mit Änderungen vom 15. April 1997
 
 Die Satzung als PDF