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Vereinssatzng |
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§ 1 Name und Sitz |
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Der Verein führt den Namen "Aktionsgemeinschaft Altstadt Wolfenbüttel e. V.". Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Wolfenbüttel. |
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§ 2 Zweck des Vereins |
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- Der Verein hat den Zweck, sich mit Entschiedenheit für die
konsequente Erhaltung der historischen Stadt Wolfenbüttel unter dem Eindruck
weltweiter Zerstörung historischer Bausubstanz einzusetzen. Der Verein
erarbeitet Vorschläge zur Erhaltung und Neubelebung der historischen Altstadt,
die der Bedeutung und Einmaligkeit der Stadtanlage entsprechen. Der Verein wirbt
in Veranstaltungen und Veröffentlichungen für den Gedanken der Stadterhaltung in
Wolfenbüttel und informiert die Öffentlichkeit über die Erfahrungen und
Vorbilder aus dem In- und Ausland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Der Verein darf keine
Person durch Vergütung von Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
begünstigen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 Geschäftsjahr |
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Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 4 Mitgliedschaft |
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Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein, die den Gedanken der Erhaltung der historischen Altstadt Wolfenbüttel unterstützen. |
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§ 5 Aufnahme der Mitglieder
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Die Aufnahme der Mitglieder setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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§ 6 Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.
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§ 7 Beiträge
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Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen.
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§ 8 Ende der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der
Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluß eines
Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen
nicht zurück.
- Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele
und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre
mit dem Beitrag in Rückstand ist. Vor dem Ausschluß kann das Mitglied innerhalb
von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 9 Finanzielle Mittel des Vereins
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Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende
Mittel zur Verfügung:
- Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder.
- Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Die Erstattung von Unkosten an Mitglieder entscheidet der Vorstand.
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§ 10 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Aktionsgruppen.
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§ 11 Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens weiteren
vier Mitgliedern.
- Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden
Vorsitzenden und den Schatzmeister.
- Der Vorsitzende wird bei Verhinderung von dem stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
- Alle Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
- Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die keinem
anderen Organ zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen
der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die
Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach außen allein (§ 26 BGB).
- Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins im
kassentechnischen Sinn und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
- Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben einzelnen
Mitgliedern des Vereins übertragen.
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§ 12 Mitgliederversammlung
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- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt. Sie soll vom Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem
Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
- Der Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe sie verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl (§ 11 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
- Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der
Mitglieder,
- die Festsetzung der Beiträge,
- die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluß eines
Mitglieds durch den Vorstand,
- die Wahl zweier Rechnungs- und Kassenprüfer,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens zwei Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge
können nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch
schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist mit der Anwesenheit der Mitglieder
beschlußfähig.
- Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder,
falls dieser an der Teilnahme verhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters
den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf
Entlastung des Vorstands.
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln
sämtlicher Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und
vom Versammlungsleiter unterschrieben.
- Eine Beschlußfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig. § 12,
Abs. 6 gilt entsprechend.
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§ 13 Aktionsgruppen
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Auf Vorschlag des Vorstandes können für einzelne Problemkreise Aktionsgruppen gebildet werden. Daran sollten mindestens 5 Mitglieder aktiv mitwirken. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an den Sitzungen der Aktionsgruppen teilzunehmen. Die Arbeitsergebnisse werden allen Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Vorstand bekanntgegeben.
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§ 14 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Denkmalpflege in Wolfenbüttel zu verwenden hat.
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Eingetragen unter VR 556 beim Amtsgericht Wolfenbüttel Satzung vom 20.11.1975 mit Änderungen vom 15. April 1997
Die Satzung als PDF
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